Was ist effizienter: E-Batterie oder Wasserstoff?

Was ist effizienter: E-Batterie oder Wasserstoff?

E-Batterie oder Wasserstoff - was ist die zukunftsfähigste Mobilitätsstrategie? Wir erklären, wo nach aktuellem Stand die entscheidenden Vorteile des E-Antriebs gegenüber der Brennstoffzelle liegen.

Der Klimawandel und die Flottenvorgaben für Pkw machen einen Wechsel vom Verbrenner zum Elektroauto unabdingbar. Die Gretchenfrage in der Automobilindustrie lautet dabei: Soll man eher auf die Batterie als Energiespeicher setzen oder den Wasserstoff? Oder gar beides in gleichem Maße vorantreiben und auf die Straße bringen?

Unter Politikern und Experten, in Medien und sozialen Foren wird regelmäßig diskutiert, ob die Entscheidung von Volkswagen, Elektromobilität konsequent voranzutreiben, richtig ist. Oder ob Europas größter Autohersteller nicht stärker auf alternative Antriebstechnologien setzen sollte, allen voran die wasserstoffbasierte Brennstoffzellen-Technologie.

Die Wissenschaft ist sich in dieser Frage weitestgehend einig, dies belegen mehrere aktuelle Studien. So geht das Bundesministerium für Umwelt davon aus, dass Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe, sogenannte E-Fuels, teurer als ein Elektroantrieb bleiben, da für ihre Produktion auch mehr Energie aufgewendet werden muss. Auch die Initiative Agora Verkehrswende weist darauf hin, dass Wasserstoff und E-Fuels ohne die Verwendung von zu 100 Prozent erneuerbaren Energien keine ökologisch sinnvollen Alternativen bieten und beim aktuellen und absehbaren Strommix das E-Auto über die mit Abstand beste Energiebilanz verfügt. Aus der Sicht des Fraunhofer-Instituts werden synthetische Kraftstoffe und Antriebstechnologien wie Wasserstoff in Kombination mit der Brennstoffzelle zwar eine Rolle spielen – allerdings weniger im Pkw-Bereich, sondern eher im Langstrecken- und Schwerlastverkehr sowie im Schienen-, Flug- und Schiffsverkehr. Diese Segmente werden erst in späteren Phasen der Energiewende, also jenseits des Jahres 2030, und eng verknüpft mit dem Ausbau erneuerbarer Energien umgestellt.

Tatsächlich bietet die wasserstoffbasierte Brennstoffzellen-Technologie einen entscheidenden Nachteil: Sie ist sehr ineffizient – und zwar sowohl hinsichtlich ihres Wirkungsgrads als auch ihrer Betriebskosten. Das bestätigt im Detail auch eine Studie von Horváth & Partners, die beide Antriebsarten für E-Autos aus Kundensicht verglichen hat.

So funktioniert der Wasserstoffantrieb

In ihrer Studie „Automobilindustrie 2035 – Prognosen zur Zukunft“ ließ die Unternehmensberatung jüngst detailliert untersuchen, ob sich batterie- oder wasserstoffbetriebene E-Autos künftig durchsetzen werden. Die Studie wurde über sechs Monate erstellt, von 80 Menschen/Interviewpartnern begleitet und von der Unternehmensberatung selbst finanziert. „Hauptgrund unserer Untersuchung war, dass Horváth & Partners viele Klienten in der Autozulieferindustrie betreut. Diese wollen natürlich wissen, worauf sie sich in den nächsten 10 bis 15 Jahren einzustellen haben“, begründet Studienleiter Dietmar Voggenreiter die Untersuchung.

Welcher Energiespeicher hat also den besten Wirkungsgrad und ist am kostengünstigsten, um E-Autos anzutreiben? Beim batteriebetriebenen E-Auto verliert man nur acht Prozent der Energie beim Transport, bevor der Strom in den Akkus der Fahrzeuge gespeichert wird. Beim Umwandeln der elektrischen Energie zum Antrieb des E-Motors gehen dann noch einmal 18 Prozent verloren. Damit kommt das batteriebetriebene E-Auto je nach Modell auf einen Wirkungsgrad von 70 bis 80 Prozent.

Die Wirkungsgrade im Vergleich

Beim wasserstoffbetriebenen E-Auto sind die Verluste deutlich größer: 45 Prozent der Energie gehen bereits bei der Gewinnung von Wasserstoff durch die Elektrolyse verloren. Von diesen übrig gebliebenen 55 Prozent der ursprünglichen Energie gehen noch einmal 55 Prozent beim Umwandeln von Wasserstoff in Strom im Fahrzeug verloren. Damit kommt das wasserstoffbetriebene E-Auto nur auf einen Wirkungsgrad, modellabhängig, von 25 bis 35 Prozent. Der Vollständigkeit halber: Bei alternativen Kraftstoffen ist die Effektivität noch einmal deutlich schlechter. Der Gesamtwirkungsgrad liegt hier bei nur 10 bis 20 Prozent.

Konkret heißt das: Ein Wasserstoff-Auto verbraucht für die gleiche Strecke zwei- bis dreimal mehr Strom als das Batterie-Auto. Diese Art der Stromverschwendung können wir uns aber nicht leisten. Der knappe Grünstrom muss künftig so effizient wie möglich verwendet werden. Beim Pkw wäre Wasserstoff daher ein schwerwiegender Irrweg. „Neben dem sehr realen Potenzial von grünem Wasserstoff existiert gerade ein gefährlicher Hype“, warnen auch Experten der Unternehmensberatungsgesellschaft Boston Consulting Group (BCG) in einer Studie, aus der das Handelsblatt zitiert. Auch die Horváth&/Partners-Studie kommt hier zu den gleichen Ergebnissen.

Dabei bietet Wasserstoff durchaus vielversprechende Perspektiven – nur eben nicht beim Auto. Die Investitionen sollten sich lieber auf andere Bereiche konzentrieren, in denen sie ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll sind, so das Fazit der Studienautoren. „Wir glauben, dass es großes Potenzial gibt, wenn man grünen Wasserstoff in Anwendungen forciert, in denen er sich langfristig wirklich durchsetzen kann. Vor allem in der Industrie, außerdem im Schwerlast- beziehungsweise Flug- und Schiffsverkehr“, sagt Frank Klose, Mitautor der Studie.

Auch jenseits der Umweltbilanz spricht alles für das batteriebetriebene E-Auto. Die Technologie ist ausgereift und bereit für den Massenmarkt. Die Zahl der Modelle wächst beständig. Und mit dem batteriebetriebenen E-Auto bleibt das Autofahren vor allem auch bezahlbar. Aktuelle E-Modelle liegen bereits auf dem Preisniveau vergleichbarer Verbrenner. Das Wasserstoff-Auto wird dagegen immer teurer bleiben als das Batterie-Auto – aufgrund der komplexen Technik und der hohen Kraftstoffkosten. Schon heute bezahlen Autofahrer beim Wasserstoff-Auto rund neun bis zwölf Euro je 100 Kilometer, beim Batterie-Auto sind es nur zwei bis sieben Euro je 100 Kilometer (je nach Strompreisen in den einzelnen Ländern). Und das Thema Langstrecke? Das spielt schon bald keine Rolle mehr. Mit der neuen E-Auto-Generation steigen die Reichweiten auf 400 bis 600 Kilometer, gleichzeitig wird das Laden immer schneller.

Das Fazit ist eindeutig: Beim Pkw spricht alles für die Batterie und praktisch nichts für den Wasserstoff. „Keine nachhaltige Volkswirtschaft kann es sich erlauben, die doppelte Menge an regenerativer Energie zu verwenden, um mit Brennstoffzellen-Pkw anstatt mit Batteriefahrzeugen zu fahren“, sagt Studienleiter Dietmar Voggenreiter. Das sehen auch die Kunden so: In Deutschland sind bereits mehr als 130.000 Batterie-Autos unterwegs – aber gerade mal 507 Wasserstoff-Autos…

Weitere interessante Themen

Alternative Antriebe im Überblick

Es ist und bleibt das liebste Fortbewegungsmittel der Deutschen: das Auto. Über 70 Prozent der Beförderungskilometer entfallen auf den PKW, so eine Studie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Ändern wird sich das in Zukunft sicher nicht so schnell, doch die Klimaziele von EU, Bund und Ländern machen Druck. Alternative Antriebe müssen her, um den Klimaschutz zu erhöhen und schädliche CO 2 -Emissionen zu verringern – ohne dass die Menschen auf das Auto verzichten müssen.

Die gute Nachricht ist: Alternative Antriebe gibt es bereits genug. Welche das sind und worin ihre größten Vor-, aber auch ihre Nachteile bestehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Mehr Klimaschutz dank Hybridantrieb

Allein an der Zahl der Neuzulassungen gemessen, hat der Hybrid in Sachen alternative Antriebe die Nase vorn. So haben im Jahr 2019 über 239.000 Hybridfahrzeuge aus dem Handel zum Verbraucher gefunden. Und diese Beliebtheit ist nicht verwunderlich, überzeugt diese Alternative zum reinen Verbrennungsmotor doch durch eine Menge von Vorteilen. Mit einer Kombination aus Elektro- und Verbrennungsmotor vereint das klassische Hybridauto zwei Antriebe in einem Fahrzeug. Auf diese Weise gibt es kein Reichweitenproblem, denn auf längeren Strecken löst der Verbrenner den Elektromotor einfach ab.

Ein weiterer Vorteil ist, dass ein Fahrzeug mit Hybridantrieb dank des Elektromotors im Stadtverkehr nicht nur leise und sparsam unterwegs ist, sondern zudem auch CO 2 -neutral fährt. Ist der Verbrennungsmotor im Einsatz, so lädt der Akku nach dem Dynamoprinzip sogar während der Fahrt wieder auf. Wer einen Plug-in-Hybrid fährt, kann zudem von attraktiven Fördermöglichkeiten des Bundes profitieren. Der Nachteil des Hybrid, den andere alternative Antriebe hingegen nicht haben: Wegen des Verbrennungsmotors ist das Hybridfahrzeug nicht komplett emissionsfrei unterwegs.

CO 2 -neutral unterwegs mit dem Elektrofahrzeug

Geht es um alternative Antriebe, so ist das Elektrofahrzeug das bekannteste unter ihnen. Schließlich gibt es mittlerweile kaum einen Automobilhersteller mehr, der kein Elektroauto im Angebot hat oder aber zumindest in diesem Bereich in der Entwicklung aktiv ist. Denn in Sachen alternative Antriebe der Zukunft spielt das E-Auto eine entscheidende Rolle.

Warum? Weil es CO 2 -neutral unterwegs ist, die Lärmbelästigung dank seines leisen Antriebs nahe null geht und weil es indirekt ein Treiber der erneuerbaren Energien ist. So lassen sich Elektrofahrzeuge beispielsweise mit „grünem“ Strom aus Photovoltaikanlagen laden, was besonders in Bezug auf den Klimaschutz und das Erreichen der Klimaziele ein wichtiger Vorteil ist. Das hat auch die Bundesregierung erkannt und fördert den Kauf von Elektrofahrzeugen mit Boni von mehreren tausend Euro. Das macht alternative Antriebe wie E-Autos noch attraktiver. Mit rund 63.000 neuzugelassenen Fahrzeugen liegen Autos mit Elektromotor übrigens auf Platz zwei der beliebtesten alternativen Antriebe.

Ein großer Hype mit Luft nach oben: Wasserstoff

Seit einiger Zeit mit im Rennen der alternativen Antriebe der Zukunft sind Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb. Das Prinzip: Wasserstoff und Sauerstoff reagieren in einer Brennstoffzelle zu Wasser. Dabei entsteht eine Menge Energie, die der Produktion von Strom dient, welcher dann wiederum einen Elektromotor antreibt.

Der Vorteil: Wo nur Wasser und Wärme entstehen, gibt es keine Schadstoffe. Und keine Schadstoffe bedeutet, kein CO 2 . Gerade im Hinblick auf die neu eingeführte CO 2 -Steuer kann es ein großer Pluspunkt sein, auf wasserstoffbetriebene Fahrzeuge zu setzen. Als sogenannte Zero-Emission-Vehicles wären diese Autos ein enormer Schritt in Richtung Klimaschutz und Erreichen der Klimaziele. Doch noch gibt es einen großen Nachteil. Denn bisher sind die erforderlichen Brennstoffzellen schwer, kurzlebig und teuer. Und auch der Transport von Wasserstoff im Fahrzeug ist eine Herausforderung. Alternative Antriebe mit Wasserstoff haben also noch einiges aufzuholen.

Erdgas und Autogas – zwei alternative Antriebe mit Potenzial

CNG (Erdgas) und LPG (Autogas) gehören schon seit längerem zum Mix der alternativen Antriebe. Beide haben den großen Vorteil, dass sie sich auch ohne Anschaffung eines neuen Fahrzeugs nutzen lassen. Denn die erforderliche Technologie ist so konzipiert, dass sie nachträglich in jedes Auto mit Ottomotor eingebaut werden kann. Bei der Nutzung von Erdgas gibt es dabei zwei Möglichkeiten:

monovalenter Betrieb , bei dem das Fahrzeug nur mit Erdgas läuft

, bei dem das Fahrzeug nur mit Erdgas läuft bivalenter Betrieb, bei dem das Auto mit Erdgas und Benzin laufen kann

Hinzu kommt, dass LPG-Fahrzeuge weniger Schadstoffe ausstoßen als reine Verbrenner. Emissionsfrei sind sie jedoch nicht – was im Übrigen auch für Erdgasautos gilt. Außerdem tragen beide alternativen Antriebe im Falle eines Unfalls das große Risiko einer Explosion mit sich. Elektroautos oder Hybride sind da im Vergleich die deutlich sicheren Alternativen und können auch in Sachen Klimaschutz wesentlich mehr punkten.

Diese Autos können „bio“

In der Diskussion um alternative Antriebe kommen früher oder später auch Bioethanol und Biodiesel zur Sprache. Beide Antriebsstoffe haben gemein, dass bei ihrer Verbrennung kaum CO 2 -Emissionen auftreten. Grund dafür ist das Ausgangsmaterial dieser Kraftstoffe. So basiert die Herstellung von Bioethanol ausschließlich aus Biomasse bzw. aus nachwachsenden Rohstoffen, wie beispielsweise Holz, Pflanzenabfälle oder Stroh. Emissionen entstehen in diesem Fall nur bei Anbau, Düngung und Ernte der Pflanzen.

Die Grundlage von Biodiesel sind pflanzliche oder tierische Fette, meist jedoch Rapsöl. Der Vorteil ist ähnlich wie beim Bioethanol: deutlich geringere Schadstoffemissionen (im Vergleich zu normalem Diesel). Demgegenüber stehen allerdings ebenfalls die durch Anbau, Düngung und Ernte der Pflanzen entstehenden CO 2 -Emissionen. Zudem wird bei der Verbrennung von Biodiesel deutlich mehr gesundheitsgefährdendes Schwefeldioxid ausgestoßen. Das zeigt, dass andere alternative Antriebe wesentlich besser sind.

Alternative Antriebe im Vergleich – wer macht das Rennen?

Überblick über die Kraftfahrzeugkennzeichen

Das Kraftfahrzeugkennzeichen ( Kfz -Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde ( Kfz -Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Mehr als insgesamt acht Stellen auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

Hinweis:

Das Kennzeichen kann in der Zulassungsbescheinigung mit und ohne Trennstrich geschrieben sein. Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt gültig.

Kennzeichenmitnahme

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich ist seit 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können seither beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen.

Zu beachten ist, dass diese Regelung seit dem 01.10.2019 dann auch bei Wechsel des Halters bundesweit gilt und die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugpapieren bestehen bleibt.

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme hat den Vorteil, dass im Rahmen der seit dem 01.10.2019 geltenden Bestimmungen zur internetbasierten Umschreibung eine automatisierte Zulassung (automatisierter Verwaltungsakt) mit der sofortigen Teilnahme am Straßenverkehr durch den neuen Halter möglich ist und sich der Sach- und Zeitaufwand erheblich reduziert, denn Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichenschilder.

Nähere Auskünfte erteilt die örtliche Zulassungsbehörde.

Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung finden Sie am Ende des Artikels unter WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Kennzeichenschilder mit schwarzer Beschriftung - „normale“ Kennzeichen

Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufgebracht.

Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Zudem dürfen sie nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, das gilt auch für die blau hinterlegte Länderkennung und das Euro-Emblem auf der linken Seite des Kennzeichenschildes. Sie müssen zudem reflektierend sein sowie auf der Vorderseite das Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm , Höhe: 110 mm ,

, Höhe: 110 , zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm , bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm , Höhe: 200 mm ,

, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 , Höhe: 200 , Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm /220 mm , Höhe: 200 mm und

/220 , Höhe: 200 und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm , Höhe: 130 mm .

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt werden.

Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt das Kennzeichen an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern an der Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen beleuchtet sein.

Wunschkennzeichen können grundsätzlich zugeteilt werden, soweit dies innerhalb der Grenzen des bestehenden Zulassungssystems möglich ist. Ein Anspruch besteht jedoch nur auf Zuteilung eines Kennzeichens, nicht auf Zuteilung einer bestimmten Buchstaben-Ziffern-Kombination.

Besondere Kennzeichen

Oldtimer kennzeichen

Das Oldtimerkennzeichen ist eine Kennzeichnung für ein historisches Kraftfahrzeug. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer. Durch ein „H“ hinter der Erkennungsnummer wird es als Oldtimerkennzeichen ausgewiesen.

Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sog. Oldtimer-Kennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Buchstabens „H“ der Buchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saison- und grünen Kennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Wechselkennzeichen

Mit den Wechselkennzeichen können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen können für Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1), Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW (Fahrzeuge der Klasse L) sowie Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) zugeteilt werden, also z.B. zwei PKW , oder ein PKW und ein Wohnmobil, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z. B. ein PKW und ein Motorrad. Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer oder Elektrofahrzeuge sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens bzw. der Buchstabe E des Elektrofahrzeugs ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckbaren Zusatzteil, das ein Fahrzeug für die Benutzung auf der Straße gültig macht. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht. Es ist zu beachten, dass das zwischenzeitlich ungenutzte Zweitfahrzeug nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden darf. Nur das Fahrzeug mit komplettem Wechselkennzeichen ist für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.

Es wird keine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für die Halter der betroffenen Fahrzeuge gewährt. Bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung können Wechselkennzeichen hingegen von den Versicherern herangezogen werden.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

Saisonkennzeichen

Ein Saisonkennzeichen wird einem Fahrzeug auf Antrag zugeteilt. Saisonkennzeichen haben hinter der Erkennungsnummer übereinander den ersten und den letzten Monat des Betriebszeitraums angegeben, getrennt durch einen waagerechten Strich. Der Betriebszeitraum beträgt volle Monate; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums gefahren oder abgestellt werden.

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit „03“ oder „04“ beginnt. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage, danach darf es nicht mehr verwendet werden.

Kurzzeitkennzeichen können seit 1. April 2015 zugeteilt werden, wenn

das Fahrzeug, das damit gefahren werden soll, bekannt ist und im Fahrzeugschein eingetragen wird,

das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,

eine gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) für das Fahrzeug nachgewiesen wird und

eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Fahrzeug bis zu 5 Tage am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen. Der Zeitraum richtet sich nach dem Ablaufdatum, das von der Zulassungsbehörde festgesetzt wird.

Außerdem dürfen Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich weder vom Fahrzeughalter noch einer anderen Person an einem anderen als dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug verwendet werden.

Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der Betriebserlaubnis oder der HU / SP nicht erfüllt, ist die Nutzbarkeit des Fahrzeuges örtlich begrenzt:

Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder ist eine Einzelgenehmigung nicht erteilt, sind lediglich Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zulässig und zwar zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk.

Wenn der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.

Wird dem Fahrzeug bei dieser Untersuchung oder Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, gilt diese Ausnahme nicht.

Rote Kennzeichen

Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt. Ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen, nur aus Ziffern besteht und mit „06“ beginnt. Die roten Kennzeichen erfüllen die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nicht. Daher richtet es sich nach dem jeweiligen nationalen Recht eines Staates, ob Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dort am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Hierüber liegen dem BMDV im Einzelnen keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich für konkrete Auskünfte an die jeweilige Botschaft.

Rote Oldtimer kennzeichen

Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Das rote Oldtimerkennzeichen kann an Privatpersonen ausgegeben werden und darf nur an Fahrzeugen verwendet werden, die die Bedingungen für einen Oldtimer erfüllen. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen und das rote Kennzeichen, nur aus Ziffern, beginnend mit „07“, besteht. Die roten Oldtimerkennzeichen erfüllen die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nicht. Daher richtet es sich nach dem jeweiligen nationalen Recht eines Staates, ob Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen dort am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Hierüber liegen dem BMDV im Einzelnen keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich für konkrete Auskünfte an die jeweilige Botschaft.

Grüne Kennzeichen

Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit dem „normalen“ Kennzeichen. Grüne Kennzeichen werden für steuerbefreite Kraftfahrzeuge ausgegeben. Die Zulassungsbehörden teilen die grünen Kennzeichen nur zu, wenn die Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Hauptzollamt vorliegt.

Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen dienen dazu, Kraftfahrzeuge ins Ausland zu verbringen. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Feld mit dem Ablaufdatum am rechten Rand besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Schrift. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr. Das Ausfuhrkennzeichen gilt längstens ein Jahr.

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge - Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge

Durch das Versicherungskennzeichen oder die Versicherungsplakette weist der Halter nach, dass für das Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen oder die Versicherungsplakette zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres.

Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gilt. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben angegeben. Die Darstellung des Verkehrsjahres erfolgt durch die Angabe des Kalenderjahrs, in welchem es beginnt.

Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2021 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2022 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein.

Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest angebracht.

Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für Elektrokleinstfahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Versicherungskennzeichen. Die Versicherungsplakette verfügt darüber hinaus über ein Hologramm und am rechten Rand befindet sich der Schriftzug „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG“.

Auf Grund der positiven Erfahrungen mit der Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge wurden zwischenzeitlich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Folienlösung für Versicherungskennzeichen mit Beginn des Versicherungsjahres am 01.03.2021 zunächst für drei Jahre als Alternative neben den herkömmlichen Versicherungskennzeichen (Blechschilder) erprobt werden kann. Im dritten Jahr wird die Folienlösung auf die bezweckten Nutzen evaluiert.

Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres werden in Deutschland rund 2 Millionen Versicherungskennzeichen aus Aluminium- oder Stahlblech herausgegeben, die nach einem Jahr Gültigkeit entsorgt werden müssen. Die Folienlösung bietet dahingehend Vorteile für alle Beteiligten. Sie ist ein Verbund aus Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte. Ist die Trägerplatte einmal am Fahrzeug angebracht, braucht jedes Jahr einfach nur noch die alte Kennzeichenfolie zum neuen Versicherungsjahr mit der zum Träger passenden neuen Kennzeichenfolie überklebt werden, denn die dazugehörige Trägerplatte kann weiterverwendet werden. Dies spart dem Halter Zeit, da das Aufkleben der Folie weniger zeitintensiv ist, und dem Versicherer Kosten, da sich im Bereich der Distribution und Lagerung der Kennzeichen jährliche Einsparungen ergeben können. Daneben kommt die Folienlösung auch der Umwelt zugute, indem die materialintensive Produktion und Entsorgung von Kennzeichenschildern aus Blech entfällt, was weniger Treibhausgasemissionen bedeutet.

Außerdem enthält die Kennzeichenfolie ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal, das das Fälschen erschwert: ein Hologramm, das in herkömmlichen Versicherungskennzeichen nicht vorhanden, aber bereits Bestandteil der Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge ist.

LEAVE A REPLY

Please enter your comment!
Please enter your name here