E-Auto-Förderung: Innovationsprämie läuft Ende 2022 aus. So geht's weiter!

Die Vor- und Nachteile der Fahrzeuggattung Elektroauto liegen auf der Hand. Pluspunkt: Die Elektrofahrzeuge sind im Vergleich zu Verbrennern umweltschonender. Nachteil: Der Preis ist oft relativ hoch im Vergleich zu konventionellen Autos. Aus diesem Grund und damit der Umstieg in die E-Mobilität schneller voranschreitet, wird der Kauf eines Elektrofahrzeugs seit Mitte 2016 mit einem Umweltbonus gefördert. Lesen Sie, wie lange es den Bonus noch gibt, wieviel Euro Sie abgreifen können, welche Fahrzeugtypen gefördert werden und wo Sie den Förderantrag stellen.

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Den Zuschuss von bis zu 9.000 Euro beim Kauf eines E-Autos reduziert sich ab dem 1. Januar 2023.

beim Kauf eines E-Autos reduziert sich ab dem 1. Januar 2023. Die erhöhte Innovationsprämie ist befristet bis zum 31. Dezember 2022 .

. Leasingfahrzeuge und Elektro-Gebrauchtwagen werden unter bestimmten Voraussetzungen gefördert.

Förderung abhängig von verfügbaren Haushaltsmitteln; einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Die Fördersumme des Bundes sinkt ab Januar 2023 auf 4.500 Euro für Fahrzeuge bis 40.000 Euro Nettolistenpreis, liegt der Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro gibt es nur noch 3.000 Euro vom Bund.

auf für Fahrzeuge bis 40.000 Euro Nettolistenpreis, liegt der Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro gibt es nur noch vom Bund. Förderung für Plug-in Hybride endet zum 31. Dezember 2022.

Ab 1. September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt.

wird die Förderung auf beschränkt. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt der Bundesanteil der Förderung für E-Autos mit einem Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro auf 3.000 Euro . Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.

sinkt der Bundesanteil der Förderung für E-Autos mit einem Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro auf . Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr. Mindesthaltedauer zur Förderung wird von 6 auf 12 Monate erhöht, bei Leasingfahrzeugen mit Haltedauer unter 12 Monaten entfällt die Förderung. Zwischen 12 und 23 Monaten gelten geringere Fördersätze (staatlicher Anteil 2023: 2.000 Euro, 2024 – 2025: 1.500 Euro).

E-Auto-Prämie: Förderhöhe ab 1. Januar 2023

Der von der letzten Bundesregierung verabschiedete Bundesanteil am Umweltbonus für Zulassungen von E-Autos stieg nach dem 3. Juni 2020 um eine Innovationsprämie. Danach betrug die finanzielle Förderung für neue Elektrofahrzeuge, konkret für rein elektrisch betriebene Autos, unterhalb von 40.000 Euro Netto-Listenpreis 9.000 Euro, wovon der Bund 6.000 Euro übernimmt. Der Herstelleranteil betrug 3.000 Euro. Für Autos mit einem Listenpreis über 40.000 Euro (und bis 65.000 Euro) lag der Zuschuss bei 7.500 Euro.

Berechtigte Fahrzeugtypen und Höhe der Förderung ab 2023* Typ Basismodell (Netto-Listenpreis) Bundesanteil ab 1.1.2023 Herstelleranteil (netto) ab 1.1.2023 Gesamtbonus Elektroautos Elektroautos E-Autos ab 1.1.2024 Plug-in-Hybride bis 40.000 € ab 40.000 bis 65.000 € bis 45.000 € alle Preisklassen 4.500 €** 3.000 €** keine Förderung 2.250 €** 1.500 €** keine Förderung 6.750 € 4.500 € –

Die Innovationsprämie, also die Verdoppelung des staatlichen Teils des Umweltbonus, endet am 31. Dezember 2022. Der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Grüne) präzisierte die „Innovationsprämie für Elektroautos und Plug-in-Hybride". Danach soll die Förderung von Elektro-Modellen stärker auf Klimaschutz ausgerichtet werden. Insbesondere für Plug-in-Hybride entfällt nach der neuen Richtlinie die Förderung. Für reine Elektroautos läuft die Förderung noch bis 31. Dezember 2024 weiter, es sei denn der Fördertopf ist leer. Der Bundesanteil wird kontinuierlich gesenkt, ab Januar 2023 auf maximal 4.500 Euro, ab Januar 2024 gibt es noch 3.000 Euro.

E-Auto-Förderung: Diese Modelle profitieren

ID.3 , ID.4 oder Opel , Nissan, Renault erhalten die Kaufprämie. Mit höheren Kaufprämien für E-Autos und einem forcierten Aufbau der Ladeinfrastruktur wollen Politik und Autoindustrie die Elektromobilität in Deutschland voranbringen. Den Trend zur Elektromobilität haben die meisten Autohersteller verinnerlicht. Oboder ID.5 von Volkswagen oder Hersteller wie BMW oder Mini haben E-Modelle im Angebot. Auch die E-Autos von Hyundai Kia odererhalten die Kaufprämie.

Hier einige Elektroautos, die sowohl günstig als auch im Neuwagenkauf-Vergleichsportal Carwow besonders beliebt sind. Die Preise beziehen sich dabei nicht auf den Basispreis der Autos ohne Extras und mit minimaler Motorisierung, sondern auf den Durchschnittspreis für eine beispielhafte Konfiguration, wie sie in der Regel stattfindet.

VW ID.3 – 36.371 Euro VW ID.3

Motor: Elektromotor mit 204 PS

Batterie: 58 kWh

Reichweite nach WLTP: 550 Kilometer

Ausstattungslinie: Life

Getriebe: 1-Gang-Automatik

Türen: 5

Farbe: Mondsteingrau uni/Dach in Schwarz

Sonderausstattungen: Stoff Fragment Platinum Grey- Soul-Schwarz/Lenkrad Schwarz

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Opel Corsa-e – 25.444 Euro Opel Corsa-e

Motor: Elektromotor mit 136 PS

Batterie: 50 kWh

Reichweite nach WLTP: 359 Kilometer

Ausstattungslinie: Elegance

Getriebe: 1-Gang-Automatik

Türen: 5

Farbe: Power-Orange metallic

Sonderausstattung: Lederlenkrad, Wärmeschutzverglasung, Multimedia-Navi, LED-Scheinwerfer, 180-Grad-Rückfahrkamera, Einparkhilfe hinten u.a

Praktischer Elektro-Kleinwagen: Opel Corsa-e bei Carwow Zum Angebot

Hyundai Ioniq 5 – 35.373 Euro Hyundai Ioniq 5

Motor: Elektromotor mit Heckantrieb und 170 PS

Batterie: 58 kWh

Reichweite nach WLTP: 384 Kilometer

Ausstattungslinie: Dynamiq

Getriebe: 1-Gang-Getriebe

Türen: 5

Farbe: Mystic Olive Mineraleffekt

Sonderausstattung: Stoff/Leder Schwarz

Expressiv gestyltes SUV: Hyundai Ioniq 5 bei Carwow Zum Angebot

Antragstellung und Voraussetzungen für den Umweltbonus

Auf der Webseite des BAFA finden Sie alle Merkzettel und Antragsformulare, die Sie benötigen. Spätestens neun Monate nach der Genehmigung (Erhalt des Zuwendungsbescheids) muss das Auto übrigens auf Ihren Namen zugelassen sein – sonst verfällt die Bewilligung.

Egal, ob gekauft oder geleast: Entscheidend für die Frage, wieviel Geld man vom Staat bekommt, ist das Datum der Zulassung und der Zeitpunkt der Antragsstellung. Der Antrag auf die Förderung kann erst nach der Zulassung gestellt werden. Berechtigt sind zur Zeit noch Privatpersonen, aber auch noch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.

Zum Thema Haltedauer: Beim Kauf eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs muss das Kfz mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein.

Die Richtlinie zum Umweltbonus gewährt übrigens bei Kauf oder Leasing keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Bonus für gebrauchte Elektroautos

Auch der Kauf und das Leasing gebrauchter E-Autos und gebrauchter Plug-In-Hybride erhalten vom Staat einen Zuschuss. Für die Förderhöhe gelten bei der Zweitzulassung die Sätze entsprechend der Tabelle für den Kauf und das Leasing eines Neufahrzeugs (siehe unten).

Voraussetzungen: Die Erstzulassung des Kfz war nach dem 4. November 2019. Erfolgt die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020, erhält das Fahrzeug auch den doppelten Bundesanteil (Innovationsprämie). Zudem darf das Gebrauchtfahrzeug nicht länger als 12 Monate erstzugelassen gewesen sein, höchstens 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben und es durfte noch keine Förderung für den Wagen beantragt worden sein. Eine Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge gibt es beim : Die Erstzulassung des Kfz war nach dem 4. November 2019. Erfolgt die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020, erhält das Fahrzeug auch den doppelten Bundesanteil (Innovationsprämie). Zudem darf das Gebrauchtfahrzeugerstzugelassen gewesen sein,auf dem Tacho haben und es durftefür den Wagen beantragt worden sein. Eine Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge gibt es beim BAFA

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Förderung von elektrischen Leasingfahrzeugen

Leasingdauer. Es gilt nun eine Staffelung für Leasingverträge abhängig von der Laufzeit der Verträge. Liegt die Laufzeit über 23 Monate erhalten die Fahrzeuge die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend gestaffelt (siehe Tabelle). Für die Zulassung von Elektroautos ab dem 16. November 2020 wurde mit der " Richtlinie Umweltbonus " die Förderung abhängig gemacht von derEs gilt nun einefür Leasingverträge abhängig von der Laufzeit der Verträge. Liegt dieerhalten die Fahrzeuge dieBeiwird die Förderung entsprechend gestaffelt (siehe Tabelle).

Die Mindesthaltedauer beim Leasing erhöht sich von bisher 6 Monate auf 12 Monate bei einer Laufzeit von 12 bis 23 Monaten bzw. 24 Monate bei einer Laufzeit über 23 Monate. Bei Laufzeiten von 6 bis 11 Monaten bleibt die Mindesthaltedauer bei 6 Monate.

Staffelung der Förderung reiner Leasing-E-Autos Typ Basismodell Netto-Listenpreis Laufzeit des Leasingvertrags Bundesanteil Herstelleranteil Gesamt Elektroautos Elektroautos Elektroautos Elektroautos Plug-in-Hybride Plug-in-Hybride Plug-in-Hybride Plug-in-Hybride bis 40.000 € bis 40.000 € über 40.000 € bis 65.000 € über 40.000 € bis 65.000 € bis 40.000 € bis 40.000 € über 40.000 € bis 65.000 € über 40.000 € bis 65.000 € 6 bis 11 Monate 12 bis 23 Monate 6 bis 11 Monate 12 bis 23 Monate 6 bis 11 Monate 12 bis 23 Monate 6 bis 11 Monate 12 bis 23 Monate 1.500 € 3.000 € 1.250 € 2.500 € 1.125 € 2.250 € 937,50 € 1.875 € 750 € 1.500 € 625 € 1.250 € 562,50 € 1.125 € 468,75 € 937,50 € 2.250 € 4.500 € 1.875 € 3.750 € 1.687,50 € 3.375 € 1.406,25 € 2.809,50 €

Seit Anfang 2019 gibt es für Arbeitnehmer, die ihr E-Auto als Firmenwagen privat nutzen, eine Sonderregelung. Ein Elektro-Firmenwagen, der weniger als 60.000 Euro kostet, wird statt monatlich mit 1 Prozent nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil versteuert. Elektroautos über 60.000 Euro und Plug-in-Hybride generell werden mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil versteuert. Die Regelungen gelten im Moment für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030. Scholz sagte den Zeitungen der Funke-Mediengruppe am 31. Juli 2019, die Förderung der Dienstwagen sei „echte Industriepolitik“ zugunsten des Klimas. „Wir tun dies auch, damit schneller mehr Elektrofahrzeuge auf den Gebrauchtwagenmarkt kommen.“

Dienstwagen als Vorreiter der E-Mobilität

Der Verband der Automobilindustrie (VDA) begrüßte die Verlängerung der steuerlichen Förderung von Elektroautos: „Gerade weil unsere Unternehmen in den nächsten Jahren viele neue E-Modelle auf den Markt bringen, wird die Verlängerung der geltenden Sonderregelung eine positive Wirkung auf die Nachfrage nach E-Autos entfalten.“ Dienstwagen spielten beim Hochlauf der Elektromobilität eine Vorreiterrolle. Sie kämen bereits nach zwei bis drei Jahren als Angebote auf den Gebrauchtwagenmarkt und würden dann meist von privaten Haltern erworben.

Elektro-Lieferfahrzeuge: Sonderabschreibung

Neben der Verlängerung der steuerlichen Förderung von E-Autos als Dienstwagen, kurbelt das Finanzministerium den Absatz mit einer weiteren Maßnahme an: Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge gilt von 2020 bis 2030 eine Sonderabschreibung. Damit können die Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Lieferfahrzeugs bereits im Anschaffungsjahr steuerlich zu 50 Prozent geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung soll nur für gewerblich genutzte Elektrolieferfahrzeuge gelten und beschränkt sich auf kleine und mittelgroße Nutz- oder Lieferfahrzeuge bis 7,5 Tonnen sowie Lastenfahrräder.

E-Auto-Förderung 2023 in Deutschland: Änderungen, Prämien & Plug-In-Hybride

Zum Januar 2023 ändern sich die Regelungen bei der E-Auto-Förderung. Ein Überblick rund um die Änderungen und ein Ratgeber, wie die Umweltprämie noch eingestrichen werden kann.

Die Elektromobilität schreitet immer weiter voran und es gibt wenig Zweifel, dass in ihr die Zukunft der Straßen und des Verkehrs liegt. Schließlich sollen spätestens ab dem Jahr 2035 keine Autos mit Verbrennermotor produziert werden. Für ein dementsprechendes Verbrenner-Aus hat das EU-Parlament gestimmt, und auch die Bundesregierung vertritt diese Position. Der Kauf eines E-Autos wird folglich immer attraktiver – was durch die hohen Spritkosten noch verstärkt wird. Allerdings ändern sich zum Jahr 2023 die Prämien rund um Förderungen der E-Autos grundlegend. Ein Überblick.

E-Auto-Förderung: Was ändert sich zum 1. Januar 2023?

Zum Jahr 2023 wird die Förderung von E-Autos, die auch als Umweltbonus bezeichnet wird, komplett neu ausgerichtet. Das wurde im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbart. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Förderung auf reine Batterieautos beschränkt. Der Umweltbonus kann dann nur noch beim Erwerb von Fahrzeugen eingestrichen werden, die batterie- und brennstoffzellenbetrieben sind. Für Plug-In-Hybride, also Fahrzeuge, die zu einem Teil mit einem Verbrennermotor und zum anderen Teil mit einem Elektromotor angetrieben werden, gibt es keine Förderung mehr.

"Die Elektromobilität hat den Übergang in den Massenmarkt geschafft: Das 1-Million-Ziel wurde 2021 erreicht und in diesem Jahr werden wir bereits nah an die zwei Millionen herankommen. E-Fahrzeuge werden also immer beliebter und brauchen in absehbarer Zukunft keine staatlichen Zuschüsse mehr", kommentierte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die Entscheidung, die Prämien für Plug-In-Hybride zu streichen. Das baldige Verbot der Verbrennermotoren dürfte bei der Entscheidung eine wichtige Rolle gespielt haben.

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Die Prämien für reine Elektroautos werden also nicht gestrichen, allerdings gesenkt. Je nach Kaufpreis werden die E-Autos mit 3000 bis 4500 Euro bezuschusst. Auch diese Regelung gilt ab Januar 2023. Wenn der Nettolistenpreis der Fahrzeuge bis zu 40.000 Euro beträgt, dann liegt der staatliche Anteil bei 4500 Euro. Bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 Euro gibt der Staat 3.000 Euro dazu.

Derzeit können Käuferinnen und Käufer noch bis zu 6000 Euro erhalten. Aktuell legen die Autobauer bei der Prämie noch einmal die Hälfte von dem drauf, was den staatlichen Anteil darstellt. Diese Regelung soll auch über den Januar 2023 Bestand haben. Das ist jedenfalls der aktuelle Stand, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) befindet sich noch im Austausch mit den Autobauern.

Förderung für E-Autos: Änderungen bei der Kaufprämie 2023 und 2024

Nicht nur zum Jahresbeginn 2023 gibt es Änderungen zu den Förderungen für Elektroautos. Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten deutlich verkleinert. Dann werden nur noch Privatpersonen für die Prämien berechtigt sein.

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Ab dem 1. Januar 2024 soll der Umweltbonus für Elektroautos mit hohem Nettolistenpreis komplett entfallen. Für E-Autos mit einem Preis über 45.000 Euro gibt es dann keine Prämie mehr. Die Höhe der staatlichen Prämie für E-Autos mit einem Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro liegt dann bei 3000 Euro.

Deadline der Umweltprämie: Bis wann muss der Antrag auf Förderung eingereicht werden?

Der staatliche Anteil an der Umweltprämie soll von der Bundesregierung noch bis mindestens 2024 ausgezahlt werden. Es ist allerdings nicht klar, ob es die Förderung tatsächlich bis in das Jahr 2024 hinein gibt. Grund dafür ist eine Regelung der Bundesregierung, die besagt, dass die Subventionen nur bis zu einem Betrag von 2,5 Milliarden Euro weiterlaufen sollen. Ist dieser erreicht, sind die Fördertöpfe leer und Käuferinnen und Käufer von Elektroautos schauen in die Röhre.

Umso früher ein Antrag auf die Förderung gestellt wird, desto besser sind die Chancen, eine Umweltprämie zu erhalten. Wichtig ist, dass ein Förderantrag erst dann gestellt werden kann, wenn das E-Auto zugelassen ist. Es ist also nicht der Zeitpunkt des Kaufs entscheidend. Manche Elektroautos haben eine lange Lieferzeit, was relevant für die Höhe der Umweltprämie, aber auch entscheidend sein kann, ob man noch eine Prämie bekommt oder nicht. Das Datum des Förderantrags bleibt auch in Zukunft maßgebend.

E-Auto-Förderung: Deadline verpasst – was kann man tun?

Wer eine Deadline der Umweltprämie verpasst hat, der muss sich im Klaren sein, dass die Richtlinien keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämien vorsehen. Die Auszahlung der Förderung ist unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit geregelt. Bedeutet: Wenn der Maximalbetrag von 2,5 Milliarden Euro erreicht ist, dann hat keine Käuferin und kein Käufer eines E-Autos mehr das Recht auf eine Förderung.

Das BMWK sieht für batterieelektrische Fahrzeuge derzeit aber Planungssicherheit. Die Lieferzeit dementsprechender Modelle liegt fast immer unter zwölf Monaten und die Fördersystematik wird bis zum 31. Dezember 2023 aufrechterhalten.

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Elektroautos: Können mehrere Förderungen beantragt werden?

Der Umweltbonus kann durchaus auch mit anderen Förderungen kombiniert werden. Diese Regelung ist seit dem November 2020 in Kraft. Dazu erklärt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): "Käufer können dann von insgesamt noch höheren Förderungen profitieren. Voraussetzung dafür, dass Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen können, ist, dass der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) abgeschlossen hat. Diese legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden."

Zwei Förderprogramme, mit denen sich der Umweltbonus kombinieren lässt, sind folgende:

Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) vom Land Berlin

(WELMO) vom Land Klimaschutzoffensive für den Mittelstand von der KfW

Elektromobilität: Umweltbonus, Innovationsprämie und steuerlicher Förderung bei E-Autos

Bis 31. Dezember 2022 bezuschusst der Bund über den Umweltbonus und die Innovationsprämie den Kauf oder das Leasing von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit bis zu 6.000 Euro. Mit Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie am 1. Januar 2023 werden Hybridfahrzeuge nicht mehr gefördert. Reine Elektrofahrzeuge erhalten geringere Zuschüsse als bisher.

Die Förderung soll künftig gedeckelt werden. So sollen für die Förderung reiner E-Autos insgesamt 3,4 Milliarden Euro zur Verfügung stehen und zwar 2,1 Milliarden Euro für das Jahr 2023 sowie 1,3 Milliarden Euro für das Jahr 2024. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, soll die Förderung durch den Umweltbonus enden.

Ab Januar 2023 geänderte Förderung

Im Dezember 2023 ist die neue Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Hybridfahrzeuge werden damit ab 1. Januar 2023 nicht mehr gefördert.

Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro beträgt zum Beispiel 3.000 Euro. Der Bundesanteil am Umweltbonus wird in diesem Fall nur gezahlt,

wenn auf der Rechnung bzw. dem Leasingvertrag folgende Angaben (exkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen sind: eindeutiger Bezug auf das förderfähige (Basis-)Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA, deutlich und nachvollziehbar ausgewiesener Herstelleranteil am Umweltbonus, bei Antragstellung Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/den Kunden bei Antragstellung Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen)

vom Nettolistenpreis des Basismodells (ohne Sonderausstattung) mind. 3.000 Euro (netto) abgezogen worden sind und

der Nettolistenpreis abzgl. Nachlass auf der Rechnung nicht höher liegt als der BAFA-Listenpreis abzüglich 3.000 Euro.

Die begünstigten Fahrzeugmodelle werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf einer Liste veröffentlicht.

Mit der Innovationsprämie verdoppelt der Bund die Umweltprämie. Diese Regelung gilt für alle nach dem 3. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 zugelassenen und förderfähigen Fahrzeuge. Voraussetzung ist, dass Anschaffung (Zulassung) und Beantragung bis zu diesem Datum erfolgt sind. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen. Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen erteilt. Die Regelungen zum Umweltbonus gelten laut aktueller Richtlinie bis 31. Dezember 2024, sofern die vorgesehenen Haushaltsmittel nicht vor Ablauf ausgeschöpft sind.

Die Zuschüsse für rein elektrische Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge bzw. Fahrzeuge ohne lokale CO2-Emissionen) betragen

bei Beantragung ab 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023

Umweltbonus inkl.

Innovationsprämie

bis 40.000 Euro

Nettolistenpreis* Umweltbonus

inkl. Innovationsprämie

zwischen

40.000 und 65.000 Euro

Nettolistenpreis* Antragsteller Neufahrzeug

Kauf bzw. Leasing

(ab 24 Monaten Laufzeit) 4.500 Euro 3.000 Euro bei Erstzulassung zwischen

01.01.2023 und 31.08.2023:

Privatpersonen und Unternehmen,

Stiftungen, Körperschaften und Vereine bei Erstzulassung ab 01.09.2023:

Privatpersonen als Käufer

oder Leasingnehmer

(Dritte dürfen zur Antragstellung

bevollmächtigt werden) Leasing

12-23 Monate Laufzeit 2.250 Euro 1.500 Euro junges Gebrauchtfahrzeug

Kauf bzw. Leasing

(ab 24 Monaten Laufzeit) 3.000 Euro 3.000 Euro Leasing

12-23 Monate Laufzeit 1.500 Euro 1.500 Euro

bei Beantragung ab 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024

Umweltbonus inkl.

Innovationsprämie

bis 45.000 Euro

Nettolistenpreis* Antragsteller Neufahrzeug

Kauf bzw. Leasing

(ab 24 Monaten Laufzeit) 3.000 Euro Privatpersonen als Käufer

oder Leasingnehmer

(Dritte dürfen zur Antragstellung

bevollmächtigt werden) Leasing

12-23 Monate Laufzeit 1.500 Euro junges Gebrauchtfahrzeug

Kauf bzw. Leasing

(ab 24 Monaten Laufzeit) 2.400 Euro Leasing

12-23 Monate Laufzeit 1.200 Euro

* Netto-Listenpreis des Basismodells

Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Prämien ist, dass der Hersteller weiterhin 50 Prozent der Bundesförderung trägt. Der Bundesanteil am Umweltbonus wird also nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden nachweislich um mindestens den Herstelleranteil am Umweltbonus gemindert wird.

Gebrauchtfahrzeuge im Vorbesitz der Hersteller können ebenfalls nach den oben genannten Kriterien gefördert werden. Allerdings darf das Fahrzeug im Fall der zweiten Zulassung nur maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein, eine Laufleistung von höchstens 15.000 km aufweisen und nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein. Die Mindesthaltedauer des Fahrzeugs bei Antragstellung beträgt 12 Monate (gilt für den Kauf und das Leasing eines Neufahrzeugs oder eines jungen Gebrauchtfahrzeugs).

Regelungen bis Ende 2022

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Richtlinie zugelassen wird.

Die Zuschüsse für rein elektrische Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge bzw. Fahrzeuge ohne lokale CO2-Emissionen) betragen bei Beantragung bis einschließlich 31. Dezember 2022

rein elektrische Fahrzeuge Umweltbonus bzw. Innovationsprämie

bis 40.000 Euro Nettolistenpreis Umweltbonus bzw. Innovationsprämie

über 40.000 Euro Nettolistenpreis* Kauf 3.000,00 Euro

6.000,00 Euro 2.500,00 Euro

5.000,00 Euro Leasingdauer

6-11 Monate 750,00 Euro

1.500,00 Euro 625,00 Euro

1.250 Euro Leasingdauer

12-23 Monate 1.500,00 Euro

3.000,00 Euro 1.250,00 Euro

2.500,00 Euro Leasingdauer

über 23 Monate 3.000,00 Euro

6.000,00 Euro 2.500,00 Euro

5.000,00 Euro Hybridelektrofahrzeuge ** Kauf 2.250,00 Euro

4.500,00 Euro 1.875,00 Euro

3.750,00 Euro Leasingdauer 6-11 Monate 562,50 Euro

1125,00 Euro 468,75 Euro

937,50 Euro Leasingdauer 12-23 Monate 1.125,00 Euro

2.250,00 Euro 937,50 Euro

1.875,00 Euro Leasingdauer über 23 Monate 2.250,00 Euro

4.500,00 Euro 1.875,00 Euro

3.750,00 Euro

* Netto-Listenpreis des Basismodells

** Der Umweltbonus (und ggf. die Innovationsprämie) ist für PlugIn-Hybride gemäß Förderrichtlinie nur beantragbar, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung und Antragstellung (siehe BAFA-FAQ) höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer emittiert oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 km aufweist.

Bearbeitungsstatus online einsehbar

Das BAFA stellt online eine Statusabfrage für Anträge zum Umweltbonus zur Verfügung. Hierdurch können die Antragsstellenden einen schnellen Einblick über den Bearbeitungsstand ihres Antrages bekommen. Um den Status des Antrages abzurufen, müssen lediglich die Vorgangsnummer und die Postleitzahl des Wohnsitzes angegeben werden. Die Statusabfrage zeigt alle aktuellen Anträge für den Umweltbonus an. Ältere bereits abgeschlossene Anträge, werden noch 90 Tage lang angezeigt, nachdem sie bestandskräftig geworden sind. (Quelle BAFA)

Kombinierte Förderung möglich

Der Umweltbonus kann seit dem 16. November 2020 mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:

Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),

und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)

und dem Flottenaustauschprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) „ Klimaschutzoffensive für den Mittelstand “ und Investitionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unternehmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

“ und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie)

Steuerliche Förderung

Gemäß Koalitionsvertrag soll die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet werden. So sollen Hybridfahrzeuge nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung). Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro und sonstige CO2-neutral betriebene Fahrzeuge) 0,5 Prozent betragen.

Es gibt allerdings Signale, dass die Steuervorteile von Elektroautos und Plug-in-Hybriden bei der Dienstwagenregelung auch in den nächsten Jahren beibehalten werden könnten. Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität deshalb bis auf Weiteres Folgendes:

Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises* bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer) und

Bruttolistenpreis* des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro (vorher 40.000 Euro) Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* alle übrigen rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz erfüllen, d. h. höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer emittieren oder

mit rein elektrischer Fahrweise über eine Reichweite verfügen von mindestens 40 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021), von mindestens 60 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024) bzw. von mindestens 80 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2030)

(laut Koalitionsvertrag soll diese Anforderung auf den 1. August 2023 vorgezogen werden.)

* Der Bruttolistenpreis wird gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG definiert als “inländischer” Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt) im Zeitpunkt der Fahrzeug-Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.

Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.

Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.

§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (bis 7,5 Tonnen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung steht allerdings noch unter Vorbehalt einer positiven Beihilfe-Prüfung der EU-Kommission.

Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.

Nutzung von Ladesäulen

Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.

(Quelle BAFA, BMWK)

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