Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

Welche Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen?

Vom Fahrverbot betroffen sind

Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Befürderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an (ständige Rechtsprechung, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03).

Nicht vom Fahrverbot betroffen sind

Zu welchen Zeiten und unter welchen Voraussetzungen gilt ein Fahrverbot?

Feiertage im Sinne des § 30 III, IV StVO sind:

Neujahr

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit (1. Mai)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland

in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen

in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland

in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

An allen sonstigen Feiertagen z.B. 6. Januar (Hl. Drei Könige), 15. August (Mariä Himmelfahrt), Buß- und Bettag besteht in Deutschland kein Fahrverbot .

An den regionalen Feiertagen, an denen ein Fahrverbot gilt (Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen) besteht grundsätzlich keine Transitmöglichkeit, es sei denn, für den Streckenabschnitt wurde eine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilt. Ausnahmegenehmigungen werden regelmäßig im Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag* (31. Oktober) für einige Autobahnen erteilt. Weitere Einzelheiten erfragen Sie bitte über die Mitgliedsverbände des BGL.

*: Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag

Gemäß Ausnahmeerlass der Senatsverwaltung Berlin vom 19.9.2016 mit den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen am 31. Oktober der Jahre 2016 und 2018 bis 2020 von 0.00 bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken der Bundesautobahn - A 2, A 20, A 24, A 4, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 17, A 19, A 38, A 71, A 72, A 73, A 111, A 113, A 114, A 115, A 117, A 143 in den genannten Bundesländern bei Fahrten von und nach Berlin befahren werden.

Darüber hinaus hat das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg mit Rundschreiben vom 28. September 2016 festgelegt, dass Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und anhänger hinter Lkw am 31. Oktober (Reformationstags) der Jahre 2016 und 2018 bis 2020 von 00.00 bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren dürfen:

zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark über die Bundesstraße 5 und Landesgrenze Berlin;

zwischen Güterverkehrszentrum Freienbrink über die Landesstraße 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstraße 1/5 und Landesgrenze Berlin;

zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren über die Bundesstraße 101 und Landesgrenze Berlin und

zwischen Flughafen BER über die Bundesautobahn 113/117 sowie über die Bundesstraße 96a/96 und Landesgrenze Berlin

Ein Verlassen der Autobahn in den genannten Ländern, in denen das Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO am Reformationstag gilt, ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Fall einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung der Autobahn. Dann ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen. Ist eine Umleitung nicht vorhanden, so ist die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnauffahrt zu benutzen. Das Fahrzeug darf ferner die Autobahn verlassen, wenn es gem. § 15 a StVO abgeschleppt werden muss. Es ist dann an der nächstgelegenen, hierfür geeigneten Stelle abzustellen.

Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft das Fahrverbot für Lkw über 7,5 t und Lkw mit anhänger in Nordrhein-Westfalen an Allerheiligen (01. November) und an Fronleichnam. Im Land Niedersachsen besteht an diesen beiden Tagen kein Fahrverbot. Eine Transitmöglichkeit durch Nordrhein-Westfalen besteht grundsätzlich nicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat aber mit Erlass vom 07. April 2003 für Lkw, die auf dem kürzesten Weg zwischen zwei niedersächsischen Landesteilen durch Nordrhein-Westfalen fahren, eine Ausnahme angeordnet. Dazu dürfen die A 2 (von der Landesgrenze Niedersachsens bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen), die B 61 und die A 30 (und umgekehrt) als Transitstrecken benutzt werden.

Weitere Sonderregelungen für den Reformationstag (31.Oktober) und Allerheiligen (01.November) in den Jahren 2020-2025 in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen:

In Niederachsen ist der Reformationstag (31.Oktober) ein Feiertag. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen (01.November) ein Feiertag. Um zu vermeiden, dass Lkw-Fahrer auf ihrem Weg durch Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an beiden Tagen von Feiertagsverboten betroffen sind, werden die Fahrverbotszeiten an beiden Feiertagen auf die Zeit von 6-22 Uhr beschränkt. Zudem gewähren beider Länder in diesem Zeitraum an dem in ihrem Gebiet jeweils geltenden Feiertag Durchfahrtsrechte auf den wichtigsten Transitverbindungen A 1, A 2, A 30, A 31 und A 33. Diese Regelungen gelten bis zum Jahr 2025.

Aus zwei Fahrstreifen wird einer: Wer hat Vorfahrt?

Entscheidung getroffen Aus zwei Fahrstreifen wird einer: Wer hat Vorfahrt? Von dpa-tmn Aktualisiert am 03.05.2022 Lesedauer: 2 Min. Nach Autounfall: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, wer bei einer Zusammenführung von zwei Spuren Vorfahrt hat. (Quelle: Uli Deck/dpa-bilder)

Wenn aus zwei Fahrstreifen auf einmal einer wird, kann es zu der ein oder anderen Unstimmigkeit zwischen den Fahrern beim Vorfahrts-Thema kommen. Doch wer darf wirklich zuerst fahren?

Wo sich zwei Fahrstreifen der Straße zu nur einem verbinden, sollten Fahrer nicht auf Vorfahrt pochen. "Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht", entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem Unfall, der sich 2018 in Hamburg ereignet hatte.

Insbesondere habe nicht das Fahrzeug rechts Vorfahrt – stattdessen gelte das "Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme". Die Entscheidung aus dem März wurde am Montag in Karlsruhe veröffentlicht. (Az. VI ZR 47/21)

Das ist bei dem Unfall passiert

Bei dem Unfall waren ein Auto und ein Lastwagen gleichauf unterwegs gewesen – das Auto rechts, der Laster links. Hinter einer Ampel wurde die Straße einspurig, auf der Fahrbahn war die Stelle mit dem Zeichen für "beidseitige Fahrbahnverengung" markiert. Der Laster-Fahrer zog nach rechts, weil er das Auto nicht gesehen hatte. Die Frau am Steuer wiederum war davon ausgegangen, dass sie Vorfahrt habe. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Fall ging vor Gericht, weil die Eigentümerin des Autos den Schaden nicht teilen wollte.

Laut BGH hatte aber nicht nur der Lkw-Fahrer Schuld: Anders als bei der "einseitig verengten Fahrbahn" ende hier nicht ein Fahrstreifen, "sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt". Dies führe "zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer", entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter.

BGH-Entscheidung Warum die Rücksicht Vorfahrt hat

BGH-Entscheidung Warum die Rücksicht Vorfahrt hat Stand: 02.05.2022 16:53 Uhr

Wer wann und wie Vorfahrt hat, ist eigentlich klar geregelt. Aber was ist bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung? Der BGH hat nun entschieden: In solchen Fällen hat keiner automatisch Vorfahrt, alle müssen Rücksicht nehmen.

Wo sich zwei Fahrstreifen der Straße zu nur einem verbinden, sollten Fahrer nicht auf Vorfahrt pochen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. "Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht", so die Karlsruher Richter.

Bei dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Unfall, der sich im Jahr 2018 in Hamburg ereignet hatte: Ein Auto war mit einem Laster kollidiert, kurz bevor sich die Fahrbahn von zwei Spuren auf eine verengte. Laut BGH gibt es in einer solchen Situation keine spezielle Regel. Es gilt nicht "rechts vor links", auch nicht das Reißverschlussverfahren, sondern der allgemeine Grundsatz im Straßenverkehr, dass die Verkehrsteilnehmer Rücksicht aufeinander nehmen müssen.

In dem konkreten Fall waren Auto und Laster gleichauf unterwegs gewesen. Hinter einer Ampel wurde die Straße einspurig, auf der Fahrbahn war die Stelle mit dem Zeichen für "beidseitige Fahrbahnverengung" markiert. Der Lasterfahrer zog nach rechts, weil er das Auto nicht gesehen hatte. Die Autofahrerin wiederum war davon ausgegangen, dass sie Vorfahrt habe. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Fall ging vor Gericht, weil die Eigentümerin des Autos den Schaden nicht teilen wollte.

Art der Fahrbahnverengung entscheidend

Es gilt aber zu beachten, um was für eine Form von Fahrbahnverengung es sich handelt: Im konkreten Fall hatte sich die Fahrbahn von zwei Spuren auf eine verengt. Dafür gibt es ein spezielles Schild, bei dem beide Fahrbahnen in einer münden. Endet ein Fahrstreifen komplett, dann müssen diejenigen, die darauf unterwegs waren, sich im Reißverschlussverfahren in den anderen Fahrstreifen einordnen.

Wenn sich jedoch beide zu einem verengen, gilt das nicht. Dann müssen sich die Fahrer auf eine individuelle Lösung verständigen und besonders vorsichtig sein: Im Zweifel müssen sie dem anderen die Vorfahrt lassen, so der BGH.

Aktenzeichen: VI ZR 47/21

Mit Material von Gigi Deppe, ARD-Rechtsredaktion

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