Auto in der Fahrradstraße – welche Regeln bei dem Schild gelten

Auto in der Fahrradstraße – welche Regeln bei dem Schild gelten

Von: Erik Hlacer

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Darf man mit dem Auto durch die Fahrradstraße fahren? Die Antwort dürfte einige überraschen. Wer das Schild mit dem Fahrrad sieht, muss folgende Regeln beachten.

Hamm - Fahrrad fahren ist nicht nur gesünder als Autofahren, sondern obendrein auch noch besser für die Umwelt. In vielen Städten in Deutschland und Nordrhein-Westfalen gibt es daher sogenannte Fahrradstraßen, um das Radfahren in diesen Bereichen attraktiver zu gestalten. Hin und wieder tauchen in solchen Straßen aber auch Autos auf. Wie kann das sein?

Regeln in der Fahrradstraße: Autofahren erlaubt bei Zusatzschild - Welches Tempo gilt?

Grundsätzlich dürfen Autofahrer in Fahrradstraßen nämlich nicht fahren. Wenn das Schild „Fahrradstraße“ eine Straße markiert, haben dort nur Fahrräder und E-Scooter etwas zu suchen. Es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt ausdrücklich andere Fahrzeuge wie Autos, Motorräder oder Anlieger. Auf diese Ausnahme-Regelung, die auf deutschen Straßen häufig vorkommt, weist die deutsche Prüfgesellschaft Dekra hin.

Auch wenn in Ausnahme-Fällen Autos erlaubt sind, gilt jedoch stets: Fahrradfahrer haben Vorrang und dürfen demnach jederzeit nebeneinander fahren. Als Autofahrer muss man sich also geduldig mit einem Platz in der zweiten Reihe begnügen und womöglich dem zweiten Gang frönen. Mit anderen Worten: Sind andere Fahrzeuge ebenfalls zugelassen, dürfen sie die Fahrradfahrer weder behindern noch gefährden. Sie müssen sich an das Tempo des Radverkehrs anpassen.

Das Tempo in Fahrradstraßen ist im Übrigen klar geregelt. Solange es Verkehrsschilder nicht anders anzeigen, gilt rechts vor links, und es sind maximal 30 km/h erlaubt. Daran müssen sich alle Fahrzeuge und somit auch die Radfahrer halten. Dieser Hinweis ist nicht unerheblich, denn immer wieder treiben im Straßenverkehr Raser ihr Unwesen. In Olpe ist in diesem Sommer ein Biker mit einer mit einer unglaublichen Geschwindigkeit geblitzt worden.

Autos in der Fahrradstraße: Vorsicht beim Öffnen der Tür

Doch nicht nur eine Anpassung des Tempos ist notwendig. Auch in anderen Bereichen sollten Autofahrer in Fahrradstraßen auf Radfahrer Rücksicht nehmen. Wer in einem parkenden Auto sitzt, muss besonders aufpassen, ehe er die Tür in Richtung Straße öffnet, da dort Fahrradfahrer lauern könnten. Grundsätzlich gilt aber, dass das Parken in Fahrradstraßen erlaubt ist - sofern Autos gemäß eines Zusatzschildes befugt sind, dort zu fahren.

Das Schild „Fahrradstraße“ dürfte den meisten Verkehrsteilnehmern bekannt sein. Zusatzschilder wie in diesem Fall erlauben auch Auto- und Motorradfahrer das Befahren der Straße. © Daniel Bockwoldt/dpa

Fahrradstraßen sind leicht zu identifizieren. Neben einem Schild machen manchmal entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn solche Abschnitte ergänzend als Fahrradstraßen kenntlich. Das Verkehrszeichen dürfte zudem allen bekannt sein. Anders sieht es aus bei einem neuen Verkehrsschild, das erst kürzlich eingeführt wurde und bei Missachtung eine hohe Geldstrafe nach sich zieht.

Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr

Die Vorfahrtsregeln gehören zu den wichtigsten Verkehrsregeln in der StVO. Doch trotzdem halten sich viele Autofahrer nicht daran, weil sie rechts vor links oder eine Vorfahrtstraße übersehen haben oder ein Stoppschild überfahren.

Die Vorfahrtsregeln gelten nicht nur für ein Fahrzeug sondern auch für Radfahrer und Fußgänger. Doch welche Strafen gibt es wenn man die Vorfahrt übersieht?

Was passiert wenn aufgrund von Missachtung der Vorfahrtsregeln ein Autounfall passiert? Auskunft über die wichtigsten Vorfahrtsregeln gibt dieser Artikel:

Vorfahrt beachten und sich richtig verhalten

Beachtet man die Vorfahrt nicht kann es zu folgeschweren Unfällen kommen. Deswegen muss man immer rechtzeitig erkennen ob man selbst Vorfahrt hat oder die anderen.

Laut StVO sind die Vorfahrtsregeln dazu da um den Straßenverkehr an einer Einmündung und einer Kreuzung bzw. einem Kreuzungsbereich zu regeln. In Deutschland gilt grundsätzlich rechts vor links. Das bedeutet dass der Autofahrer der von links kommt in der Wartepflicht ist.

Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen können die Vorfahrt auch regeln. Es ist wichtig dass die Fahrzeugführer von beiden Seiten rechtzeitig erkennen wer Vorrang hat. Ein positives Verkehrszeichen bedeutet man hat ein Vorfahtsrecht. Ein negatives Verkehrszeichen bedeutet man ist wartepflichtig.

Vorrang und Vorfahrt

In der Stvo gibt es einen Unterschied zwischen Vorrang und Vorfahrt. Vorfahrt hat man dann wenn bei sich kreuzenden Fahrbahnen die Fahrtlinien der Fahrzeuge sich berühren oder sehr nahe kommen.

Vorrang hat man in Situationen die den Längsverkehr betreffen. Dies gilt auch für Fußgänger die z.B. am Zebrastreifen Vorrang haben.

Richtiges Verhalten im Stau: Was ist zu beachten?

Was Verkehrsteilnehmer bei einem Stau beachten müssen erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Gerade auf Autobahnen gerät man häufig in einen Stau. Das gilt etwa im Berufsverkehr oder bei der Fahrt in den Urlaub. Hier sind die Straßen schnell überlastet. Dies gilt besonders auf Abschnitten, in denen sich viele Baustellen befinden. Damit es hier zu keinem Unfall kommt, muss Einiges beachtet werden.

Verhalten vor dem Stau

Zunächst einmal ist es sehr wichtig, dass Autofahrer oder auch Motorradfahrer genau den Verkehr beobachten. Sobald ein Stau erkennbar ist, ist es wichtig, dass sie langsamer fahren und vorsichtig dem Stauende nähern. Dabei ist es sinnvoll, den Warnblinker einzuschalten und dabei den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Auf diese Weise kann ein Auffahrunfall vermieden werden.

Rettungsgasse bilden bei Stau

Des Weiteren muss bereits beim zähflüssigen Verkehr und erst Recht bei einem Stau eine Rettungsgasse gebildet werden. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 StVO. Diese Vorschrift hat den folgenden Wortlaut: Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Hieraus ergibt sich: Bei einer Autobahn mit zwei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung müssen die Fahrzeuge bei einem Stau bzw. Schrittgeschwindigkeit in der Mitte eine Rettungsgasse bilden.

Was zeichnet eine Rettungsgasse aus?

Hierfür müssen die Autos auf der linken Fahrspur möglichst weit nach links fahren, damit die Rettungsgasse möglichst breit ist. Auf der rechten Fahrspur müssen sie möglichst weit nach rechts fahren. Bei drei Fahrstreifen müssen sie die Rettungsgasse zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen bilden. Dies erfolgt dadurch, dass die Fahrzeuge auf der linken Fahrspur möglichst weit nach links fahren. Demgegenüber müssen sie auf der mittleren und rechten Fahrspur möglichst weit rechts fahren. Eine Rettungsgasse ist wichtig, damit Polizei und Rettungsdienst schnell zur Unfallstelle gelangen können. Eine Rettungsgasse darf hingegen nicht auf dem Standstreifen gebildet werden. Denn der Standstreifen dient dazu, dass man dort bei einer Panne anhalten kann.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbildung einer Rettungsgasse?

Wer im Stau keine Rettungsgasse bildet, der muss im günstigsten Fall neben einem Bußgeld von 200 Euro als „Regelsatz“ mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 StVO, §49 StVO; § 24 StVG und 50 BKat. Sofern sie dabei z.B. die Rettungsfahrzeuge oder Hilfsfahrzeuge behindern oder gefährden, müssen sie neben einem höheren Bußgeld von 240 beziehungsweise 280 Euro auch mit einem Fahrverbot von mindestens einem Monat rechnen. Das folgt aus § 11 Abs. 2 StVO, § 1 Abs. 2, StVO, §49 StVO; § 24 StVG, § 25 StVG; 50.1 BKat bzw. 50.2 BKat; § 19 OWiG. Beispielsweise hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 26.02.2020 3 Ws (B) 27/20, 3 Ws (B) 27/20 - 162 Ss 158/19 ein Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot in einem Fall als rechtmäßig angesehen, in dem ein Autofahrer auf der mittleren Fahrspur einer Autobahn im dichten Verkehr gefahren war. Obwohl die anderen Fahrzeuge jeweils eine Rettungsgasse gebildet hatten, wechselte trotz eines mit Blaulicht und Martinshorn herannahenden Polizeiwagens von der mittleren auf die linke Fahrspur, auf dem die Fahrzeuge maximal 7 km/h schnell gefahren. Dabei hatte er Probleme mit dem Einscheren und blockierte dabei aus Versehen die Rettungsgasse. Dies hatte zur Folge, dass der Polizeiwagen erheblich bremsen musste, um an seinem Wagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 1 km/h vorbeifahren zu können. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeit von höchstens 7 km/h von Schrittgeschwindigkeit auszugehen ist. Andere Gerichte haben bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h Schrittgeschwindigkeit angenommen (z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2017 - 2 Ws 45/17).

Unter Umständen kommt auch eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB in Betracht, wenn sie absichtlich nicht beiseite fahren und dadurch der Rettungswagen nicht die Rettungspasse passieren kann. Sofern das Unfallopfer stirbt, könnte das Blockieren im Stau durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB darstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verletzte durch diese Pflichtverletzung gestorben ist.

Selbstverständlich dürfen sie auch nicht durch die Rettungsgasse fahren. Denn diese ist ausdrücklich Rettungsfahrzeugen vorbehalten.

Rückwärtsfahren zulässig bei Stau?

Ein absolutes No-Go ist, wenn Autofahrer oder auch Motorradfahrer im Stau rückwärtsfahren oder wenden. Dies ist in § 18 Abs. 7 StVO ausdrücklich auf Autobahnen untersagt. Sofern Sie hierdurch andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährden – was normalerweise der Fall ist, müssen Sie unter anderem mit einer Bestrafung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB rechnen. Neben einer Geldstrafe droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, sollten sie nicht wenden oder rückwärtsfahren. Hier ist es äußerst fraglich, ob sie sich einen rechtfertigenden Notstand berufen können gem. § 34 StGB beziehungsweise § 16 OWiG. Rufen Sie stattdessen einen Rettungswagen über die 112 beziehungsweise eine Notrufsäule.

Darf bei einem Stau rechts überholt werden?

Kommt es zu einem Stau auf der Überholspur einer Autobahn, darf man unter Umständen auf die rechte Fahrspur wechseln. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass Rechtsüberholen normalerweise nicht erlaubt ist. Etwas anderes dann, wenn eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt. Dann dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2a StVO.

Von einer langsamen Fahrweise ist auf jeden Fall nur dann auszugehen, wenn die Geschwindigkeit der Fahrzeuge unterhalb von 60 km/h liegt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVO Rn. 12a). In diesem Fall darf der Fahrer beim Überholen über die rechte Fahrspur höchstens 20 km/h schneller fahren als die Fahrzeuge, die sich auf der linken Fahrspur befinden. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzgebers (Bundesrats-Drucksache 577/87 vom 22.12.1987, Seite 37) sowie aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67. Beim Ansetzen zum Überholen auf der rechten Fahrspur sollte der Fahrer vorsichtig sein, damit es zu keinem Auffahrunfall kommt.

Aussteigen bei Stau erlaubt?

Schließlich ist es bei einem Stau normalerweise nicht erlaubt, dass Sie aus dem Wagen steigen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 9 Satz 1 StVO. Etwas anderes ist höchstens in Notsituationen zulässig.

Fazit: Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer sollten bei einem Stau vorsichtig fahren. Vor allem sollten sie eine Rettungsgasse bilden und bei einem Stau auf der Überholspur aufpassen. Sofern die Fahrzeuge stehen, dürfen sie maximal 20 km/h schnell fahren. Am besten nehmen Sie sich etwas Verpflegung und Getränke mit, um sich bei einem Stau versorgen zu können.

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion)

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